Satzung des Vereins Inner Nature e.V.
Stand: 07/05/2026
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Name
Der Verein führt den Namen „Inner Nature e.V.“.
2. Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
3. Sitz
Der Verein hat seinen Sitz in Traunstein, Bayern.
§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit
1. Steuerbegünstigte Zwecke
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige sowie mildtätige Zwecke
im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung.
2. Konkrete Förderzwecke
Zweck des Vereins ist
die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen
Gesundheitspflege (§ 52 Abs. 2 Nr. 3 AO),
die Förderung der Volksbildung einschließlich der Bildung im Bereich
gesundheitsfördernder Lebensweisen (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO),
die Förderung mildtätiger Zwecke (§ 53 AO), insbesondere durch Angebote für
Menschen, die aufgrund ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf
Unterstützung angewiesen sind.
3. Zweckverwirklichung
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
a) Körper- und Bewegungsübungen, insbesondere Yoga-Praxis sowie Atem- und
Wahrnehmungsübungen, die der Förderung von Selbstregulation, Stressreduktion,
Körperwahrnehmung und innerer Stabilität dienen.
b) Bildungsangebote zur Gesundheitsförderung, insbesondere zu Ernährung, Lebensführung,
Achtsamkeit und Selbstfürsorge.
c) Natur- und Bewegungsangebote, insbesondere für Kinder und Jugendliche, die Bewegung,
Gemeinschaft und einen bewussten Umgang mit der natürlichen Umwelt fördern.
d) Vorträge, Workshops, Bildungs- und Forschungsprojekte, die sich mit
Körperwahrnehmung, Selbstregulation, Bewegung, Naturerfahrung und
gesundheitsfördernden Lebensweisen befassen.
e) die Unterstützung und Förderung wissenschaftlicher Studien, Evaluationsvorhaben und
Forschungsprojekte, soweit diese den Zielen des Vereins entsprechen.
f) Angebote für Menschen mit Assistenzbedarf oder besonderem Unterstützungsbedarf, die
der Förderung von Teilhabe, Gesundheit und sozialer Integration dienen.
Die Tätigkeit des Vereins ist präventiv, bildend und gesundheitsfördernd ausgerichtet.
Der Verein erbringt keine medizinischen, heilkundlichen oder psychotherapeutischen
Leistungen.
4. Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
6. Begünstigungsverbot
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge
1. Arten der Mitglieder
Der Verein hat
ordentliche Mitglieder,
fördernde Mitglieder.
Ordentliche Mitglieder können natürliche Personen sein.
Fördernde Mitglieder können natürliche oder juristische Personen sein, die die Ziele des
Vereins ideell oder finanziell unterstützen.
Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
2. Erwerb der Mitgliedschaft
Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich oder in Textform nach § 126b BGB an den
Vorstand zu richten.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Die Ablehnung eines
Antrags bedarf keiner Begründung.
3. Beiträge
Ordentliche und fördernde Mitglieder leisten Beiträge.
Die Höhe und Fälligkeit der Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Die Mitgliederversammlung kann hierzu eine Beitragsordnung erlassen
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Beendigungsgründe
Die Mitgliedschaft endet
bei natürlichen Personen durch deren Tod oder Verlust der Geschäftsfähigkeit,
bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit,
durch Austritt,
durch Ausschluss oder durch Streichung von der Mitgliederliste.
2. Austritt
Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
Der Austritt ist mit einer Frist von vier Wochen zulässig.
3. Ausschluss
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands mit sofortiger Wirkung aus wichtigem
Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund die Fortführung der
Mitgliedschaft für den Verein oder seine Mitglieder unzumutbar erscheinen lässt.
Dem Mitglied ist vor seinem Ausschluss Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Das Mitglied kann gegen den Ausschluss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang
der Ausschlusserklärung die nächste ordentliche Mitgliederversammlung anrufen, die
abschließend entscheidet.
4. Streichung von der Mitgliederliste
Mitglieder können von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn sie trotz Mahnung mit der
Zahlung ihres Mitgliedsbeitrags länger als zwei Monate im Verzug sind oder ihr Aufenthalt
unbekannt ist.
5. Pflichten der Mitglieder
Mit dem Antrag auf Mitgliedschaft erkennen die Mitglieder die Satzung und die sonstigen
Vereinsordnungen an.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen sowie
die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
die Mitgliederversammlung,
der Vorstand,
der Beirat.
§ 6 Vorstand
1. Zusammensetzung
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus
dem Vorsitzenden,
dem ersten stellvertretenden Vorsitzenden,
dem zweiten stellvertretenden Vorsitzenden.
2. Vertretung
Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstands gemeinsam vertreten.
3. Aufgaben
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und vertritt ihn gerichtlich und
außergerichtlich.
Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere
Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,
Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
Verwaltung der Vereinsmittel,
Erstellung des Haushaltsplans, des Jahresabschlusses und des Jahresberichts,
Entscheidung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.
4. Geschäftsführung
Der Vorstand kann zur Unterstützung der laufenden Geschäfte eine Geschäftsführerin oder
einen Geschäftsführer bestellen.
Diese Person kann als besonderer Vertreter im Sinne des § 30 BGB eingesetzt werden. Ihre
Aufgaben, Rechte und Pflichten werden durch Beschluss des Vorstands geregelt.
5. Geschäftsordnung
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
6. Wahl
Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier
Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt.
7. Vergütung
Die Mitglieder des Vorstands sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig.
Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen, angemessenen Aufwendungen.
Die Mitgliederversammlung kann für einzelne oder alle Vorstandsmitglieder eine Vergütung
im Rahmen der Ehrenamtspauschale gemäß § 3 Nr. 26a EStG beschließen.
8. Beschlussfassung
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen oder in Textform nach § 126b
BGB.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
§ 7 Ordentliche Mitgliederversammlung
1. Häufigkeit
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
2. Form
Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung oder als virtuelle Versammlung
durchgeführt werden.
3. Einberufung
Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand schriftlich oder per E-Mail unter Angabe der
Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen.
4. Beschlussfähigkeit
Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig.
5. Beschlussfassung
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
Zur Änderung der Satzung oder zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei
Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom
Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
6. Aufgaben
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für
die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder,
die Genehmigung des Haushaltsplans,
die Entgegennahme des Jahresberichts,
die Entlastung des Vorstands,
die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
Satzungsänderungen,
die Auflösung des Vereins.
§ 8 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es
erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich oder in Textform
unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.
§ 9 Beirat
1. Einrichtung und Aufgabe
Der Beirat ist ein beratendes Organ des Vereins.
Er unterstützt den Vorstand bei der inhaltlichen, fachlichen und strategischen Ausrichtung der
Vereinsarbeit.
Der Beirat hat keine Vertretungsbefugnis und kein Stimmrecht in den übrigen Organen des
Vereins.
2. Gliederung
Der Beirat gliedert sich in
den wissenschaftlichen Beirat und
den allgemeinen Beirat.
Beide Teile können getrennt oder gemeinsam tagen.
3. Wissenschaftlicher Beirat
Der wissenschaftliche Beirat berät den Verein in Fragen der wissenschaftlichen Fundierung
seiner Angebote, insbesondere zu Forschung, Evaluation und Qualitätssicherung.
Er begleitet die Forschungs- und Evaluationsvorhaben nach § 2 und gibt Empfehlungen zur
fachlichen Weiterentwicklung.
Seine Mitglieder verfügen über einschlägige wissenschaftliche oder fachliche Qualifikation;
sie müssen nicht Mitglied des Vereins sein.
4. Allgemeiner Beirat
Der allgemeine Beirat berät den Verein in Fragen der praktischen, gesellschaftlichen und
organisatorischen Entwicklung.
Er bringt Erfahrungen aus Praxis, Zivilgesellschaft, Bildung und Förderung ein und
unterstützt den Verein bei der Vernetzung.
Seine Mitglieder müssen nicht Mitglied des Vereins sein.
5. Berufung und Amtszeit
Die Mitglieder des Beirats werden vom Vorstand berufen und abberufen.
Die Berufung erfolgt für die Dauer von vier Jahren; wiederholte Berufung ist zulässig.
Die Zahl der Beiratsmitglieder ist nicht beschränkt.
6. Arbeitsweise
Der Beirat wird vom Vorstand bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, einberufen.
Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.
Die Empfehlungen des Beirats werden dem Vorstand zur Kenntnis gegeben; sie sind für die
Organe des Vereins nicht bindend.
7. Bericht
Der Beirat berichtet der ordentlichen Mitgliederversammlung über seine Arbeit.
8. Vergütung
Die Mitglieder des Beirats sind ehrenamtlich tätig.
Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen, angemessenen Aufwendungen.
Die Regelung des Vorstands zur Vergütung gilt entsprechend.
§ 10 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt
das Vermögen des Vereins an den Deutschen Alpenverein, der es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Bereich des Naturschutzes zu verwenden hat.
