Statutes of Inner Nature e.V.
Das offizielle Gründungsdokument, das unseren rechtlichen Rahmen, unsere Organisationsstruktur und unser gemeinnütziges Engagement füröffentliche Gesundheit und naturbasierte Wellness darlegt.
Satzung des Vereins Inner Nature e.V.
(neu Entwurf 12. März 2026)
§ 1 Name, Sitz, Geschä sjahr
1. Name: Der Verein führt den Namen „Inner Nature e.V.“.
2. Sitz: Der Verein hat seinen Sitz in Traunstein, Bayern.
3. Geschäftsjahr: Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit
1. Steuerbegünstigte Zwecke:
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige sowie mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung.
2. Konkrete Förderzwecke:
Zweck des Vereins ist
- die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege (§ 52 Abs. 2 Nr. 3 AO),
- die Förderung der Volksbildung einschließlich der Bildung im Bereich gesundheitsfördernder Lebensweisen (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO),
- die Förderung mildtätiger Zwecke (§ 53 AO), insbesondere durch Angebote für Menschen, die aufgrund ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf Unterstützung angewiesen sind.
3. Zweckverwirklichung:
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) Körper- und Bewegungsübungen, insbesondere Yoga-Praxis sowie Atem- und Wahrnehmungsübungen, die der Förderung von Selbstregulation, Stressreduktion, Körperwahrnehmung und innerer Stabilität dienen.
b) Bildungsangebote zur Gesundheitsförderung, insbesondere zu Ernährung, Lebensführung, Achtsamkeit und Selbstfürsorge.
c) Natur- und Bewegungsangebote, insbesondere für Kinder und Jugendliche, die Bewegung, Gemeinschaft und einen bewussten Umgang mit der natürlichen Umwelt fördern.
d) Vorträge, Workshops, Bildungs- und Forschungsprojekte, die sich mit Körperwahrnehmung, Selbstregulation, Bewegung, Naturerfahrung und gesundheitsfördernden Lebensweisen befassen.
e) die Unterstützung und Förderung wissenschaftlicher Studien, Evaluationsvorhaben und Forschungsprojekte, soweit diese den Zielen des Vereins entsprechen.
f) Angebote für Menschen mit Assistenzbedarf oder besonderem Unterstützungsbedarf, die der Förderung von Teilhabe, Gesundheit und sozialer Integration dienen.
Die Tätigkeit des Vereins ist präventiv, bildend und gesundheitsfördernd ausgerichtet. Der Verein erbringt keine medizinischen, heilkundlichen oder psychotherapeutischen Leistungen.
4. Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tä g; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtscha liche Zwecke.
5. Mi elverwendung
Mi el des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mi eln des Vereins.
6. Begüns gungsverbot
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begüns gt werden.
“Connecting people with their inner nature through movement, mindfulness, and the restorative power of the environment.”
§ 3 Erwerb der Mitgliedscha , Mitgliedsbeiträge
1. Arten der Mitglieder
Der Verein hat
- ordentliche Mitglieder
- fördernde Mitglieder.
Ordentliche Mitglieder können natürliche Personen sein.
Fördernde Mitglieder können natürliche oder juris sche Personen sein, die die Ziele des Vereins ideell oder finanziell unterstützen.
Fördernde Mitglieder haben kein Smmrecht in der Mitgliederversammlung.
2. Erwerb der Mitgliedscha
Der Antrag auf Mitgliedscha ist schri lich oder in Tex orm nach § 126b BGB an den Vorstand zu richten.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Die Ablehnung eines Antrags bedarf keiner Begründung.
3. Beiträge
Ordentliche und fördernde Mitglieder leisten Beiträge.
Die Höhe und Fälligkeit der Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Die Mitgliederversammlung kann hierzu eine Beitragsordnung erlassen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedscha
1. Beendigungsgründe
Die Mitgliedscha endet
- bei natürlichen Personen durch deren Tod oder Verlust der Geschä sfähigkeit,
- bei juris schen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit,
- durch Austri ,
- durch Ausschluss oder durch Streichung von der Mitgliederliste.
2. Austri
Der Austri eines Mitglieds erfolgt durch schri liche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austri ist mit einer Frist von vier Wochen zulässig.
3. Ausschluss
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands mit sofor ger Wirkung aus wich gem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wich ger Grund die For ührung der Mitgliedscha für den Verein oder seine Mitglieder unzumutbar erscheinen lässt.
Dem Mitglied ist vor seinem Ausschluss Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Das Mitglied kann gegen den Ausschluss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang der Ausschlusserklärung die nächste ordentliche Mitgliederversammlung anrufen, die abschließend entscheidet.
4. Streichung von der Mitgliederliste
Mitglieder können von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn sie trotz Mahnung mit der Zahlung ihres Mitgliedsbeitrags länger als zwei Monate im Verzug sind oder ihr Aufenthalt unbekannt ist.
5. Pflichten der Mitglieder
Mit dem Antrag auf Mitgliedscha erkennen die Mitglieder die Satzung und die sonstigen Vereinsordnungen an.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand.
§ 6 Vorstand
1. Zusammensetzung
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus
- dem Vorsitzenden
- dem ersten stellvertretenden Vorsitzenden
- dem zweiten stellvertretenden Vorsitzenden.
2. Vertretung
Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstands gemeinsam vertreten.
3. Aufgaben
Der Vorstand führt die Geschä e des Vereins und vertri ihn gerichtlich und außergerichtlich.
Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Verwaltung der Vereinsmi el
- Erstellung des Haushaltsplans, des Jahresabschlusses und des Jahresberichts
- Entscheidung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.
4. Geschä sführung
Der Vorstand kann zur Unterstützung der laufenden Geschä e eine Geschä sführerin oder einen Geschä sführer bestellen.
Diese Person kann als besonderer Vertreter im Sinne des § 30 BGB eingesetzt werden. Ihre Aufgaben, Rechte und Pflichten werden durch Beschluss des Vorstands geregelt.
5. Geschä sordnung
Der Vorstand gibt sich eine Geschä sordnung.
6. Wahl
Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt.
7. Vergütung
Die Mitglieder des Vorstands sind grundsätzlich ehrenamtlich tä g.
Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen, angemessener Aufwendungen.
Die Mitgliederversammlung kann für einzelne oder alle Vorstandsmitglieder eine Vergütung im Rahmen der Ehrenamtspauschale gemäß § 3 Nr. 26a EStG beschließen.
8. Beschlussfassung
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen oder in Tex orm nach § 126b BGB.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
§ 7 Ordentliche Mitgliederversammlung
1. Häufigkeit
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
2. Form
Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung oder als virtuelle Versammlung durchgeführt werden.
3. Einberufung
Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand schri lich oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen.
4. Beschlussfähigkeit
Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
5. Beschlussfassung
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Smmen gefasst.
Zur Änderung der Satzung oder zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Smmen erforderlich.
Jedes ordentliche Mitglied hat eine Smme.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
6. Aufgaben
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für
- die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder
- die Genehmigung des Haushaltsplans
- die Entgegennahme des Jahresberichts
- die Entlastung des Vorstands
- die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
- Satzungsänderungen
- die Auflösung des Vereins.
§ 8 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet sta , wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens ein Dri el der Mitglieder dies schri lich oder in Tex orm unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.
§ 9 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Au ebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegüns gter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Alpenverein, der es unmi elbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Bereich des Naturschutzes zu verwenden hat.
