Satzung des Vereins Inner Nature e.V.

Stand: 07/05/2026

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit

1. Steuerbegünstigte Zwecke
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige sowie mildtätige Zwecke
im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung.
2. Konkrete Förderzwecke
Zweck des Vereins ist
 die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen
Gesundheitspflege (§ 52 Abs. 2 Nr. 3 AO),
 die Förderung der Volksbildung einschließlich der Bildung im Bereich
gesundheitsfördernder Lebensweisen (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO),
 die Förderung mildtätiger Zwecke (§ 53 AO), insbesondere durch Angebote für
Menschen, die aufgrund ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf
Unterstützung angewiesen sind.
3. Zweckverwirklichung
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
a) Körper- und Bewegungsübungen, insbesondere Yoga-Praxis sowie Atem- und
Wahrnehmungsübungen, die der Förderung von Selbstregulation, Stressreduktion,
Körperwahrnehmung und innerer Stabilität dienen.
b) Bildungsangebote zur Gesundheitsförderung, insbesondere zu Ernährung, Lebensführung,
Achtsamkeit und Selbstfürsorge.
c) Natur- und Bewegungsangebote, insbesondere für Kinder und Jugendliche, die Bewegung,
Gemeinschaft und einen bewussten Umgang mit der natürlichen Umwelt fördern.
d) Vorträge, Workshops, Bildungs- und Forschungsprojekte, die sich mit
Körperwahrnehmung, Selbstregulation, Bewegung, Naturerfahrung und
gesundheitsfördernden Lebensweisen befassen.
e) die Unterstützung und Förderung wissenschaftlicher Studien, Evaluationsvorhaben und
Forschungsprojekte, soweit diese den Zielen des Vereins entsprechen.
f) Angebote für Menschen mit Assistenzbedarf oder besonderem Unterstützungsbedarf, die
der Förderung von Teilhabe, Gesundheit und sozialer Integration dienen.
Die Tätigkeit des Vereins ist präventiv, bildend und gesundheitsfördernd ausgerichtet.
Der Verein erbringt keine medizinischen, heilkundlichen oder psychotherapeutischen
Leistungen.
4. Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
6. Begünstigungsverbot
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
 die Mitgliederversammlung,
 der Vorstand,
 der Beirat.

    § 6 Vorstand

    1. Zusammensetzung
    Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus
     dem Vorsitzenden,
     dem ersten stellvertretenden Vorsitzenden,
     dem zweiten stellvertretenden Vorsitzenden.
    2. Vertretung
    Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstands gemeinsam vertreten.
    3. Aufgaben
    Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und vertritt ihn gerichtlich und
    außergerichtlich.
    Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere
     Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,
     Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
     Verwaltung der Vereinsmittel,
     Erstellung des Haushaltsplans, des Jahresabschlusses und des Jahresberichts,
     Entscheidung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.
    4. Geschäftsführung
    Der Vorstand kann zur Unterstützung der laufenden Geschäfte eine Geschäftsführerin oder
    einen Geschäftsführer bestellen.
    Diese Person kann als besonderer Vertreter im Sinne des § 30 BGB eingesetzt werden. Ihre
    Aufgaben, Rechte und Pflichten werden durch Beschluss des Vorstands geregelt.
    5. Geschäftsordnung
    Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
    6. Wahl
    Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier
    Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
    Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt.
    7. Vergütung
    Die Mitglieder des Vorstands sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig.
    Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen, angemessenen Aufwendungen.
    Die Mitgliederversammlung kann für einzelne oder alle Vorstandsmitglieder eine Vergütung
    im Rahmen der Ehrenamtspauschale gemäß § 3 Nr. 26a EStG beschließen.
    8. Beschlussfassung
    Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen oder in Textform nach § 126b
    BGB.
    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
    Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

    § 7 Ordentliche Mitgliederversammlung

    1. Häufigkeit
    Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
    2. Form
    Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung oder als virtuelle Versammlung
    durchgeführt werden.
    3. Einberufung
    Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand schriftlich oder per E-Mail unter Angabe der
    Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen.
    4. Beschlussfähigkeit
    Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder
    beschlussfähig.
    5. Beschlussfassung
    Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
    Zur Änderung der Satzung oder zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei
    Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
    Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme.
    Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom
    Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
    6. Aufgaben
    Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für
     die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder,
     die Genehmigung des Haushaltsplans,
     die Entgegennahme des Jahresberichts,
     die Entlastung des Vorstands,
     die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
     Satzungsänderungen,
     die Auflösung des Vereins.

      § 8 Außerordentliche Mitgliederversammlung

      Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es
      erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich oder in Textform
      unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.

      § 9 Beirat

      1. Einrichtung und Aufgabe
      Der Beirat ist ein beratendes Organ des Vereins.
      Er unterstützt den Vorstand bei der inhaltlichen, fachlichen und strategischen Ausrichtung der
      Vereinsarbeit.
      Der Beirat hat keine Vertretungsbefugnis und kein Stimmrecht in den übrigen Organen des
      Vereins.
      2. Gliederung
      Der Beirat gliedert sich in
       den wissenschaftlichen Beirat und
       den allgemeinen Beirat.
      Beide Teile können getrennt oder gemeinsam tagen.
      3. Wissenschaftlicher Beirat
      Der wissenschaftliche Beirat berät den Verein in Fragen der wissenschaftlichen Fundierung
      seiner Angebote, insbesondere zu Forschung, Evaluation und Qualitätssicherung.
      Er begleitet die Forschungs- und Evaluationsvorhaben nach § 2 und gibt Empfehlungen zur
      fachlichen Weiterentwicklung.
      Seine Mitglieder verfügen über einschlägige wissenschaftliche oder fachliche Qualifikation;
      sie müssen nicht Mitglied des Vereins sein.
      4. Allgemeiner Beirat
      Der allgemeine Beirat berät den Verein in Fragen der praktischen, gesellschaftlichen und
      organisatorischen Entwicklung.
      Er bringt Erfahrungen aus Praxis, Zivilgesellschaft, Bildung und Förderung ein und
      unterstützt den Verein bei der Vernetzung.
      Seine Mitglieder müssen nicht Mitglied des Vereins sein.
      5. Berufung und Amtszeit
      Die Mitglieder des Beirats werden vom Vorstand berufen und abberufen.
      Die Berufung erfolgt für die Dauer von vier Jahren; wiederholte Berufung ist zulässig.
      Die Zahl der Beiratsmitglieder ist nicht beschränkt.
      6. Arbeitsweise
      Der Beirat wird vom Vorstand bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, einberufen.
      Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.
      Die Empfehlungen des Beirats werden dem Vorstand zur Kenntnis gegeben; sie sind für die
      Organe des Vereins nicht bindend.
      7. Bericht
      Der Beirat berichtet der ordentlichen Mitgliederversammlung über seine Arbeit.
      8. Vergütung
      Die Mitglieder des Beirats sind ehrenamtlich tätig.
      Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen, angemessenen Aufwendungen.
      Die Regelung des Vorstands zur Vergütung gilt entsprechend.

      § 10 Auflösung des Vereins

      Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt
      das Vermögen des Vereins an den Deutschen Alpenverein, der es unmittelbar und
      ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Bereich des Naturschutzes zu verwenden hat.